Sofern Sie 19% Umsatzsteuer in Anspruch nehmen wollen, ist es für die Vergütungsauszahlung erforderlich die Steuernummer schnellstmöglich nachzureichen.
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Ich habe noch keine neue Steuernummer erhalten. Was soll ich angeben?
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Meine Anschlusszusage (bei Anlagen >30 kW(p)) ist abgelaufen. Was muss ich tun?
Sie haben eine dreimonatige Frist zur Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage.
Sollten Sie nicht in diesem Zeitraum die Anschlusszusage unterzeichnet und zurückgesandt haben, werden die reservierten Einspeisekapazitäten wieder freigegeben.
Sollten Sie in Zukunft erneut Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage haben, stellen Sie bitte einen neuen Antrag.
Ab Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage haben Sie sechs Monate lang Zeit die Anlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen.
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Warum soll ich einen Umsatzsteuersatz angeben und welchen?
Die Bekanntgabe der Umsatzsteuer ist wichtig für die Erstellung der Gutschrift. Die Höhe Ihres Umsatzsteuersatzes kann vom zuständigen Finanzamt oder dem Steuerberater erfragt werden.
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Was muss ich bei mehreren Anlagen auf meinem Grundstück beachten?
Auswirkungen auf technische Vorgaben:
Die Leistung mehrerer Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück oder Gebäude und innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammen zu fassen.
Durch die Zusammenfassung nach § 9 EEG 2017 müssen ggf. andere technische Vorgaben erfüllt werden, als wenn die Anlagen separat betrachtet würden.
Bei einer Gesamtanlagenleistung von mehr als 30 kWp und bis einschließlich 100 kWp müssen die Photovoltaikanlagen mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung (Funkrundsteuerempfänger) ausgestattet werden.
Bei einer Gesamtleistung von mehr als 100 kWp müssen zusätzlich technische Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung (registrierende Lastgangmessungen, RLM) installiert werden.
Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Photovoltaikanlagen.
Auswirkung auf die Vergütung:
Die Leistung mehrerer Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück, Gebäude oder Betriebsgelände und innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammen zu fassen.
Zusätzlich kann durch die Zusammenfassung nach § 24 EEG 2017 die Höhe des Vergütungssatzes der Photovoltaikanlagen sinken.
Da die Vergütungssätze bei Gebäude-Photovoltaikanlagen gestaffelt sind (aktuell bei 10, 40 und 750 kWp) kann die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage durch die Zusammenfassung in die nächst höheren Kategorien fallen. Die Zusammenfassung ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Photovoltaikanlagen.
Falls Sie sich unsicher bezüglich der Gesamtleistung der Photovoltaikanlagen auf dem Grundstück oder Gebäude sind, helfen wir Ihnen gerne weiter.
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Meine Anschlusszusage (bei Anlagen <30 kW(p)) ist abgelaufen. Was muss ich tun?
Sollten Sie die Anlage nicht innerhalb der in der Anschlusszusage genannten Frist errichten und in Betrieb nehmen, werden die reservierten Einspeisekapazitäten wieder freigegeben.
Sollten Sie in Zukunft erneut Interesse an der Errichtung einer Erzeugungsanlage haben, stellen Sie bitte einen neuen Antrag.
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Ich möchte die Leistung meiner Anlage verändern. Was ist zu tun?
Wenn Sie Ihre Eigenerzeugungsanlage vergrößern (erweitern) möchten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlagen bzw. Antrag auf Anschluss einer Photovoltaikanlage. Photovoltaikanlagen und KWK-Anlagen können Sie über unser Einspeiserportal beantragen.
Wenn Sie Ihre Eigenerzeugungsanlage, z.B. bei Modulrückbau Ihrer Photovoltaikanlage, verkleinern bzw. diese außer Betrieb nehmen möchten, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
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Welche Voraussetzungen müssen zur Inbetriebnahme erfüllt werden?
Die Inbetriebnahme ist im EEG 2017 § 3 Nr. 30 geregelt. Bei KWK-Anlagen ist die Inbetriebnahme gleichzusetzen mit der Erstaufnahme des Dauerbetriebs.
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Was ist bei einer Stromsteuerbefreiung zu beachten?
Die Höhe der gesetzlichen Förderung (anzulegender Wert) verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
Zur Ermittlung der zulässigen Vergütungshöhe durch den Netzbetreiber ist es notwendig, dass der Anlagenbetreiber zu einer Stromsteuerbefreiung Mitteilung macht.
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Könnte der von meiner Anlage erzeugte Strom betroffen sein?
Der von Ihrer Anlage erzeugter Strom könnte von der Stromsteuerbefreiung betroffen sein,
• wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe gemäß § 11 Abs. 2 EEG 2017 anbieten.
• wenn Sie den Strom aus Ihrer Anlage an Letztverbraucher verkaufen -
Wie finde ich heraus, ob eine Stromsteuerbefreiung vorliegt?
Trifft bei Ihnen die kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe zu, ist auf den Strombezugsrechnungen, die von dem Stromlieferanten ausgestellt werden, zu prüfen, ob die Stromsteuer für die gesamte Strommenge ausgewiesen wird. Fehlt diese oder wird die Stromsteuer nur anteilig berechnet, spricht vieles dafür, dass eine Stromsteuerbefreiung gewährt wurde.
Im Falle der Direktvermarktung haben Sie eine mögliche Steuerbefreiung dem Hauptzollamt gemeldet. -
Der von meiner Anlage erzeugte Strom ist nicht stromsteuerbefreit – muss ich mich trotzdem kümmern?
Nein. Wenn bei dem von Ihrer Anlage erzeugten Strom die Voraussetzungen für eine Stromsteuerbefreiung nicht vorliegen, brauchen Sie uns keine Rückmeldung geben.
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Der von meiner Anlage erzeugte Strom ist stromsteuerbefreit – was muss ich tun?
Jährlich müssen Sie uns bis zum 28.02. die steuerbefreite Strommenge des Vorjahres nennen. Die Meldung können Sie über die bekannten Kommunikationswege mit Hilfe des beigefügten Formulars vornehmen.
Daraufhin korrigieren wir Ihre Einspeiseabrechnung um die in Anspruch genommene Stromsteuerbefreiung.
Hingegen können Sie auch zusammen mit Ihrem Steuerberater, Hauptzollamt oder Energielieferanten prüfen, ob Sie auf die Stromsteuerbefreiung verzichten und somit eine Vergütungskorrektur vermeiden.
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Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung – Stromsteuerbefreiung wird der Einspeisevergütung angerechnet
Seit 2016 gilt das Doppelförderungsverbot bei Stromsteuerbefreiung.
Für Sie heißt das: Liegt für den von Ihrer Anlage erzeugten Strom eine Stromsteuerbefreiung vor, benötigen wir von Ihnen die Menge der steuerbefreiten Kilowattstunden und müssen eine Korrektur Ihrer Vergütungsabrechnung in Höhe der Stromsteuerbefreiung vornehmen.
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Wie kann ich einen Zähler beantragen? Was muss ich als Anlagenbetreiber machen?
Zur Beantragung eines Zählers wenden Sie sich bitte an Ihren Elektroinstallateur. Dieser sendet uns über das Installateurportal einen so genannten Inbetriebsetzungsauftrag Strom für den/die von Ihnen benötigten Zähler. Bei Anlagen >30 kW(p) erfolgt der Zählerversand/ -einbau nach der Rücksendung der unterschriebenen Zweitschrift der Anschlusszusage.
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Wie setze ich als Elektriker einen Zähler in Betrieb? Was muss ich tun, damit ein Anlage in Betrieb genommen werden kann?
Als konzessionierter Elektriker können Sie sich über das Installateurportal Strom einloggen und je benötigten Zähler einen Inbetriebsetzungsauftrag Strom beantragen. Bei Anlagen >30 kW(p) erfolgt der Zählerversand/ -einbau nach der Rücksendung der unterschriebenen Zweitschrift der Anschlusszusage.
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Werden die Zähler verschickt oder kann ich diese bei Ihnen abholen? Was muss ich als Anlagenbetreiber machen?
Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Elektroinstallateur in Verbindung.
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Wann erhalte ich als Anlagenbetreiber den Zähler?
Der Zähler wird nach Erhalt des Inbetriebsetzungsauftrages Strom versandt bzw. eingebaut. Bei Anlagen >30 kW(p) muss zusätzlich die Zweitschrift der Anschlusszusage vorliegen.
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Was kosten die Zähler für eine Erzeugungsanlage?
Die Höhe der von der Bundesnetzagentur genehmigten Messentgelte entnehmen Sie bitte aus den Preisblättern.
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Was geschieht bei einem Zählerwechsel mit dem demontierten Zähler?
Bei einem Zählerwechsel über den zentralen Zählerversand erhält der Installateur mit dem einzubauenden Zähler auch einen Rücksendeaufkleber, mit dem der Rückversand möglich ist. Sollte ein Monteur der Westnetz GmbH den Zählerwechsel durchführen, nimmt dieser den demontierten Zähler mit.
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Ich benötige einen Einspeisevertrag. Woher bekomme ich den?
Die Anschlusszusage beinhaltet alle nötigen Regelungen, die zur Abwicklung von Eigenerzeugungsanlagen nötig sind. Sollten Sie dennoch einen gesonderten Einspeisevertrag benötigen (z.B. zur Vorlage beim Finanzamt), rufen Sie uns bitte an.