Zum 1. Januar 2017 trat der neugefasste § 19a des Energiewirtschaftsgesetztes (EnWG) in Kraft. Hierbei wurde auch geregelt, dass ein/e Eigentümer/in, die oder der aufgrund der Umstellung von L- auf H-Gas ein Neugerät installiert, unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Kostenerstattung in Höhe von 100 € (inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) hat.
Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, können Sie hier die Kostenerstattung beantragen:
- Ihr Neugerät muss sich automatisch auf die neue Gasart einstellen, so dass im Zuge der Umstellung von L- auf H-Gas keine Anpassungsarbeiten an Ihrem Neugerät mehr erfolgen müssen. Mittlerweile bieten viele Hersteller selbstadaptierende Geräte an.
- Der Einbau des neuen Gerätes muss in der Zeitspanne von max. 2 Jahren vor dem Umstelltermin, jedoch spätestens bis zu den Anpassungsarbeiten ihres bisherigen Altgerätes erfolgen. Wir werden alle betroffenen Eigentümer zwei Jahre vor der Umstellung schriftlich informieren.
- Für das ausgetauschte Altgerät muss Ihr Fachinstallateur (Gasfachbetrieb), der das Neugerät installiert, bestätigen, dass das auszutauschende Gasgerät für den deutschen Markt zugelassen ist, nicht manipuliert wurde oder ohnehin aufgrund anderer rechtlicher Vorgaben, wie z.B. die Energieeinsparverordnung ausgetauscht werden muss. Dieses ist im Erstattungsantrag schriftlich zu bestätigen (Erklärung Gasfachbetrieb).