Kostenerstattungsanspruch nach Energiewirtschaftsgesetz:
Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:
- Ihr Neugerät muss im Rahmen der Marktraumumstellung nicht mehr angepasst werden
- Der Einbau des neuen Gerätes muss in der Zeitspanne von max. 2 Jahren vor dem Umstelltermin, jedoch spätestens bis zu den Anpassungsarbeiten ihres bisherigen Altgerätes erfolgen
- Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts
Zusätzlicher Kostenerstattungsanspruch Gasgerätekostenerstattungsverordnung:
Sollte Ihr Gasgerät nicht mehr anpassungsfähig sein, und Sie damit ggf. einen Anspruch auf die zusätzliche Kostenerstattung haben, wird Ihnen dies nach der Geräteerhebung von uns separat schriftlich mitgeteilt. Den auszufüllenden Antrag erhalten Sie von uns als Anhang zu dem oben genannten Schreiben.
- Der Erstattungsantrag gilt NUR für Heizgeräte, nicht für Warmwasserbereiter oder Gasherde
- Ihr Altgerät wurde als „nicht anpassbar“ deklariert
- Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des Neugeräts
- Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation des Neugeräts nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit und vor dem technischen Umstellungstermin erfolgt
- Der Erstattungsbetrag orientiert sich an dem Alter des Altgerätes:
Gerät (lt. Typenschild) | Erstattungsbetrag |
---|---|
jünger als 10 Jahre | 500 Euro |
10 - 20 Jahre | 250 Euro |
20 - 25 Jahre | 100 Euro |
über 25 Jahre | keine Erstattung möglich |