Im Rahmen der Novellierung für den Redispatch 2.0 entfallen die Paragraphen §14, §15 und §18 des EEG, die die Grundlage für das bisherige Einspeisemanagement darstellen. Daher wird es zukünftig kein Einspeisemanagement in der heutigen Form mehr geben. An seine Stelle tritt eine Erweiterung des Redispatch auf Anlagen ab 100 kW elektrischer Nennleistung und nachgelagert sogar auf alle kleineren Anlagen, die durch den Netzbetreiber dauerhaft steuerbar sind.
Der zentrale Unterschied zwischen Redispatch und Einspeisemanagement ist der Anspruch des Bilanzkreisverantwortlichen, der von einer Redispatchmaßnahme betroffenen Erzeugungsanlage auf Bereitstellung eines bilanziellen Ausgleichs. Erfolgt im Rahmen des Einspeisemanagements die Abregelung eines Windparks durch einen Netzbetreiber, so muss der Bilanzkreisverantwortliche des Windparks darauf reagieren und Maßnahmen zum Bilanzkreisausgleich ergreifen, da der Windpark nun weniger elektrische Energie erzeugt als zuvor prognostiziert. Findet eine äquivalente Maßnahme im Rahmen des Redispatch 2.0 statt, ist es die Aufgabe des Netzbetreibers, die durch die Redispatchmaßnahme entfallende Einspeisung bilanziell auszugleichen. Eine unmittelbare aktive Handlung des Bilanzkreisverantwortlichen der Anlage ist nicht mehr erforderlich.
Diese Verpflichtung des Netzbetreibers zum bilanziellen Ausgleich führt dazu, dass eine Durchführung von Redispatch 2.0 nicht wie beim Einspeisemanagement vollständig in Echtzeit als Reaktion auf detektierte Engpässe erfolgen kann. Stattdessen erfordert die Pflicht zur Bereitstellung des bilanziellen Ausgleichs ein vorausschauendes Vorgehen im Rahmen der Engpassbehebung, da die Energiemengen für den bilanziellen Ausgleich im Vorhinein durch den Netzbetreiber beschafft werden müssen.
Für ein solches Vorgehen müssen Netzbetreiber mit eigenen Engpässen im Redispatch 2.0 kontinuierlich Prognosen der erwarteten Redispatchmaßnahmen erstellen. Dazu können neben Informationen über das eigene Netz, Prognosen von Last und Einspeisung und geplante Schaltungen auch weitere Informationen verwendet werden, zu deren Bereitstellung Anlagen größer 100 kW im Rahmen des Redispatch 2.0 verpflichtet werden.
Im heutigen Redispatch erfolgt die Steuerung von Anlagen durch den Einsatzverantwortlichen der Anlage auf Anweisung des Netzbetreibers. Dem gegenüber erfolgt beim Einspeisemanagements die direkte Übermittlung eines Signals eine technische Einrichtung zur Leistungsreduktion durch den Netzbetreiber. Im Rahmen des Redispatch 2.0 steht es Anlagenbetreibern nun frei, zwischen den beiden vorgenannten Steuerungsarten zu wählen. Netzbetreiber, die zuvor nur Einspeisemanagement durchgeführt haben, müssen daher zukünftig auch die Prozesse zur Anweisung eines Einsatzverantwortlichen beherrschen.
Im Gegensatz zum heutigen Redispatch, bei der Stromeinspeisung und -verbrauch am Netzanschlusspunkt Grundlage für die Durchführung von Redispatchmaßnahmen sind, erstreckt sich die Befugnis des Netzbetreibers zur Durchführung von Redispatch zukünftig auf die tatsächlich durch die Erzeugungsanlage erzeugte Leistung. Dies führt insbesondere in den Fällen zu einer veränderten Sachlage, wenn Anlagen zur Deckung eines Eigenverbrauchs (z.B. bei Industriekunden) eingesetzt werden.
Unverändert bleibt hingegen der Anspruch der Anlagenbetreiber auf einen finanziellen Ausgleich in Folge von Eingriffen in seine Erzeugungsanlage. Die Regelprozesse für die Abrechnung dieses Anspruchs sehen jedoch gegenüber dem Einspeisemanagements wesentlich verkürzte Fristen (Abrechnung im Folgemonat) und vereinheitlichte Abrechnungsprozesse vor.